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   LVerfG Mecklenburg-Vorpommern, 23.02.2023 - LVerfG 3/22, 4/22   

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https://dejure.org/2023,8410
LVerfG Mecklenburg-Vorpommern, 23.02.2023 - LVerfG 3/22, 4/22 (https://dejure.org/2023,8410)
LVerfG Mecklenburg-Vorpommern, Entscheidung vom 23.02.2023 - LVerfG 3/22, 4/22 (https://dejure.org/2023,8410)
LVerfG Mecklenburg-Vorpommern, Entscheidung vom 23. Februar 2023 - LVerfG 3/22, 4/22 (https://dejure.org/2023,8410)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Justiz Mecklenburg-Vorpommern

    Zu den verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Festlegung der Größe parlamentarischer Untersuchungsausschüsse - hier: erfolglose Organklage der CDU-Fraktion im Landtag bzgl der Größe der Untersuchungsausschüsse zu den Universitätsmedizinen und der Klimastiftung - ...

  • doev.de PDF

    Entscheidung über die Größe eines Untersuchungsausschusses

  • mv-justiz.de PDF
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (7)

  • BVerfG, 28.02.2012 - 2 BvE 8/11

    "Beteiligungsrechte des Bundestages/EFSF"

    Auszug aus LVerfG Mecklenburg-Vorpommern, 23.02.2023 - LVerfG 3/22
    Unter anderem in diesem Punkt unterscheidet sich ein Untersuchungsausschuss etwa von dem Fall des Ausschusses, der nach § 3 Abs. 3 des Gesetzes zur Übernahme von Gewährleistungen im Rahmen eines europäischen Stabilisierungsmechanismus vom Bundestag eingesetzt worden war und den Gegenstand des Urteils des Bundesverfassungsgerichts vom 28.12.2012 (2 BvE 8/11, BVerfGE 130, 318 - EFSF) bildete, mit Blick auf den dieses Gericht das Prinzip der "Spiegelbildlichkeit" besonders deutlich betont hat.

    Es kann die Entscheidung des Landtages nur daraufhin kontrollieren, ob sich diese in irgendeiner Hinsicht im Lichte der vorliegend entfalteten Maßstäben als evident sachwidrig erweist (vgl. auch BVerfG, Urt. v. 28.02.2012 - 2 BvE 8/11, Rn. 117 = BVerfGE 130, 318 (349) - EFSF).

  • BVerfG, 13.06.1989 - 2 BvE 1/88

    Wüppesahl

    Auszug aus LVerfG Mecklenburg-Vorpommern, 23.02.2023 - LVerfG 3/22
    Der Grundsatz der parlamentarischen Repräsentation wiederum entfaltet ebenso wenig auf Bundesebene eine über Art. 38 Abs. 1 GG hinausgehende Wirkung (BVerfG, Urt. v. 13.06.1989 - 2 BvE 1/88, Rn. 116, 118 = BVerfGE 80, 188 (220 f.) - Wüppesahl; Urt. v. 16.07.1991 - 2 BvE 1/91, Rn. 86 = BVerfGE 84, 304 (324) - PDS/Linke Liste) als auch über den Inhalt von Art. 34 Abs. 2 LV M-V hinausgehende Wirkung.
  • BVerfG, 16.07.1991 - 2 BvE 1/91

    PDS/Linke Liste

    Auszug aus LVerfG Mecklenburg-Vorpommern, 23.02.2023 - LVerfG 3/22
    Der Grundsatz der parlamentarischen Repräsentation wiederum entfaltet ebenso wenig auf Bundesebene eine über Art. 38 Abs. 1 GG hinausgehende Wirkung (BVerfG, Urt. v. 13.06.1989 - 2 BvE 1/88, Rn. 116, 118 = BVerfGE 80, 188 (220 f.) - Wüppesahl; Urt. v. 16.07.1991 - 2 BvE 1/91, Rn. 86 = BVerfGE 84, 304 (324) - PDS/Linke Liste) als auch über den Inhalt von Art. 34 Abs. 2 LV M-V hinausgehende Wirkung.
  • VerfGH Rheinland-Pfalz, 23.01.2018 - VGH O 17/17

    Verteilung der Ausschusssitze nach d´Hondtschem Höchstzahlverfahren unter

    Auszug aus LVerfG Mecklenburg-Vorpommern, 23.02.2023 - LVerfG 3/22
    Demgegenüber lässt sich Art. 34 Abs. 2 LV M-V nicht eine Verpflichtung des Landtages entnehmen, die Größe primär mit der Zielsetzung zu bestimmen, dass sie bestmöglich die Stärkeverhältnisse der Fraktionen widerspiegelt, also unabhängig von der Frage, welche Größe eines Ausschusses etwa mit Blick auf die Erfüllung des Untersuchungsauftrages einerseits (vgl. auch § 4 UAG M-V) und der Notwendigkeit, auch die angemessene Erfüllung der anderen dem Landtag obliegenden Aufgaben andererseits sicherzustellen, er für sachgerecht erachtet (näher VerfGH Rheinland-Pfalz, Urt. v. 23.01.2018 - VGH O 17/17, NVwZ-RR 2018, 546 ff.).
  • VerfG Schleswig-Holstein, 26.04.2023 - LVerfG 4/22

    Vorlage des Oberverwaltungsgerichts zur Nichtanwendbarkeit des

    Auszug aus LVerfG Mecklenburg-Vorpommern, 23.02.2023 - LVerfG 3/22
    Mit Beschluss vom 29. September 2022 hat das Gericht die Verfahren LVerfG 3/22 und LVerfG 4/22 zu gemeinsamer Verhandlung und Entscheidung verbunden (§ 32 LVerfGG M-V).
  • LVerfG Mecklenburg-Vorpommern, 24.11.2022 - LVerfG 2/21

    Organklage einer Landtagsfraktion sowie mehrerer Landtagsabgeordneter gegen das

    Auszug aus LVerfG Mecklenburg-Vorpommern, 23.02.2023 - LVerfG 3/22
    Dementsprechend müssen die Behauptungen des Antragstellers eine derartige Verletzung oder unmittelbare Gefährdung von solchen Rechten oder Pflichten jedenfalls möglich erscheinen lassen (LVerfG M-V, Urt. v. 24.11.2022 - LVerfG 2/21).
  • VerfGH Berlin, 11.04.2018 - VerfGH 153/17

    Verkleinerung des Untersuchungsausschusses "Terroranschlag Breitscheidplatz"

    Auszug aus LVerfG Mecklenburg-Vorpommern, 23.02.2023 - LVerfG 3/22
    Beispielsweise ist im Land Berlin, dessen Parlament, das Abgeordnetenhaus, mit einer gesetzlichen Mindestzahl von 130 Mitgliedern deutlich größer ist als der Landtag von Mecklenburg-Vorpommern, für Untersuchungsausschüsse sogar im Regelfall eine Größe von zehn Mitgliedern vorgesehen (vgl. dazu VerfGH Berlin, B. v. 11.04.2018 - VerfGH 153/17), die der vorliegend gewählten Größe sehr nahekommt.
  • VerfGH Berlin, 06.02.1998 - VerfGH 80/96

    Herabsetzung der Altersgrenze für Prüfingenieure für Baustatik auf 65 Jahre

    Der Beschwerdeführer ist durch § 13 Abs. 2 BauPrüfVO selbst unmittelbar und gegenwärtig betroffen, wie es die Zulässigkeit einer unmittelbar gegen eine Rechtsnorm gerichteten Verfassungsbeschwerde voraussetzt (vgl. dazu den Beschluss vom 17. September 1992 - VerfGH 16/92 - sowie den Beschluss vom l6. August 1995 - VerfGH 1/95 - LVerfG 3, 43, 45).
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